Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CF-TEC Trockeneiscenter
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
1.2 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
2. Umfang der Lieferungs- und Leistungspflicht
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
2.2 Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
3. Preis
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein.
4. Lieferzeit
4.1 Fertigstellungstermine oder-/ fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.2 Im Falle, Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und unverschuldeter erheblicher Störungen, die dem Auftragnehmer nicht ermöglichen seine Leistung fristgerecht zu erbringen, erlauben es dem Auftraggeber nicht, Schadenersatz geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln/Werkverträge
5.1 Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Werkleistung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen davon nicht abweichen.
5.2 Der Auftragnehmer führt eine Reinigung des Auftragsgegenstandes mit dem Trockeneisreinigungssystem durch. Bei diesem Reinigungsverfahren werden Verschmutzungen/ Verunreinigungen zum einen durch „Thermoschock“(kurzzeitig -79°C) und zum anderen mit Druckluft (bis 16 bar) von dem Auftragsgegenstand entfernt.
5.3 Das Reinigungsverfahren verursacht einen Lärmpegel von bis ca. 110 dB. Bei Reinigungsaufträgen vor Ort, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, das eine Belästigung anderer ausgeschlossen ist, bzw. auf eigene Kosten und Risiko entsprechende Vorkehrungen getroffen werden u.a. die Nachbarschaft einverstanden ist. Die Einholung entsprechender behördlicher Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber.
5.4 Sollte Aufgrund nicht getroffener Vorkehrungen durch den Auftraggeber, eine Durchführung des Werkauftrages nicht möglich sein oder vor Abschluss der Arbeiten beendet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, für die dem Auftraggeber entstandenen Kosten (Trockeneis, Anfahrtskosten, Zeitaufwand) aufzukommen. Auch bei nachträglicher Änderung des Werkvertrages durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer eine Rechnungsstellung der nicht genutzten Verbrauchsmaterialien vor.
5.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach dem Vertrag entsprechend, zur Durchführung der Arbeiten, garantiert aber keinen Erfolg.
6. Berechnung des Auftrages/Zahlung
6.1 Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisvereinbarung und unter Angaben etwaiger Sonderleistungen berechnet.
6.2 Die Auftragszeit beginnt wenn der Auftragnehmer beim Auftraggeber
vor Ort ist, diese umfasst u.a. das Auf-/abrüsten, das Abkleben, etc., sowie die Inbetriebnahme der Maschine, bzw. nach Ende der Reinigung, die Maschinen, Zubehör, etc., so verstaut sind, das eine sofortige Abfahrt möglich ist.
6.3 Die Arbeitszeit wird nach Zeitstunde abgerechnet, die erste Arbeitsstunde wird voll berechnet, danach jede weitere halbe Stunde.
6.4 Diese Regelung betrifft nur bei Arbeiten nach Zeit, die An-/Abfahrtkosten werden gesondert abgerechnet, sind für Maschinen-/Arbeitszeit zu verwenden.
6.5 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen.
6.6 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
7. Abnahme, Fälligkeit
7.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der ordnungsgemäß erbrachten Werkleistung verpflichtet.
7.2 Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme der Werkleistung. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Werkleistung binnen 2 Tage nach Erbringen als nicht vertragsgemäß rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.
8 Sachmangelhaftung / Allgemeine Haftung / Gewährleistung / Sonstige Schadenersatzansprüche
8.1 Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmangel, ordentliche Leistung/Reinigung zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert bzw. der Auftrag ist ordnungsgemäß ohne Mangel erledigt.
8.2 Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmen für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-Wege, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber-unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.4 Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragsverletzung vorliegt oder der Auftragnehmer die in dem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
8.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein nur unerheblicher Mangel der Werkleistung vorliegt.
8.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangel sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht beim arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichterfüllung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob vorsätzlichen Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers.
8.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als im Abschnitt 8 geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
8.8 Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes.
8.9 Alle Ansprüche sind in Schriftform anzuzeigen.
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.